Titel 10 – Beweis durch Parteivernehmung
§

§ 453 ZPO

Beweiswürdigung bei Parteivernehmung

486 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.

(2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.

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