§§ 453 ZPOBeweiswürdigung bei Parteivernehmung 486 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.(2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.