Titel 10 – Beweis durch Parteivernehmung
§

§ 449 ZPO

Vernehmung von Streitgenossen

482 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.

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