Titel 10 – Beweis durch Parteivernehmung
§

§ 447 ZPO

Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag

480 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

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