§ 447 ZPO
Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
480 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.