§ 436 ZPO
Verzicht nach Vorlegung
469 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Der Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten.
469 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Der Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten.