Titel 9 – Beweis durch Urkunden
§

§ 436 ZPO

Verzicht nach Vorlegung

469 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Der Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten.

Vorheriger § | Nächster §