Titel 9 – Beweis durch Urkunden
§

§ 419 ZPO

Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden

452 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.

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