§ 419 ZPO
Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
452 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.