Titel 9 – Beweis durch Urkunden
§

§ 417 ZPO

Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung

450 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.

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