§ 417 ZPO
Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
450 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.