§ 416 ZPO
Beweiskraft von Privaturkunden
448 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.