Titel 9 – Beweis durch Urkunden
§

§ 416 ZPO

Beweiskraft von Privaturkunden

448 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

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