§ 411a ZPO
Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
443 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.