Titel 8 – Beweis durch Sachverständige
§

§ 411a ZPO

Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren

443 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

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