Titel 8 – Beweis durch Sachverständige
§

§ 405 ZPO

Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter

435 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404a.

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