§ 405 ZPO
Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
435 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404a.