Titel 7 – Zeugenbeweis
§

§ 399 ZPO

Verzicht auf Zeugen

428 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Die Partei kann auf einen Zeugen, den sie vorgeschlagen hat, verzichten; der Gegner kann aber verlangen, dass der erschienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits begonnen hat, dass sie fortgesetzt werde.

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