§ 394 ZPO
Einzelvernehmung
423 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.
(2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.