§ 392 ZPO
Nacheid; Eidesnorm
421 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden. Die Eidesnorm geht dahin, dass der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.