Titel 7 – Zeugenbeweis
§

§ 388 ZPO

Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung

417 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt und ist er in dem Termin nicht erschienen, so hat auf Grund seiner Erklärungen ein Mitglied des Prozessgerichts Bericht zu erstatten.

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