§ 373 ZPO
Beweisantritt
402 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.
402 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.