Titel 7 – Zeugenbeweis
§

§ 373 ZPO

Beweisantritt

402 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

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