Titel 2 – Gerichtsstand
§

§ 37 ZPO

Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung

45 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

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