Titel 5 – Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
§

§ 359 ZPO

Inhalt des Beweisbeschlusses

385 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Der Beweisbeschluss enthält: 1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.

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