Titel 4 – Verfahren vor dem Einzelrichter
§

§ 350 ZPO

Rechtsmittel

378 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Für die Anfechtung der Entscheidungen des Einzelrichters (§§ 348, 348a) und des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen (§ 349) gelten dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung entsprechender Entscheidungen der Kammer.

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