§ 338 ZPO
Einspruch
363 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.
363 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.