Titel 3 – Versäumnisurteil
§

§ 331a ZPO

Entscheidung nach Aktenlage

356 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.

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