§ 330 ZPO
Versäumnisurteil gegen den Kläger
354 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.