Titel 3 – Versäumnisurteil
§

§ 330 ZPO

Versäumnisurteil gegen den Kläger

354 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

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