§ 309 ZPO
Erkennende Richter
327 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.
327 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.