§ 29a ZPO
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
32 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.