Titel 2 – Gerichtsstand
§

§ 29a ZPO

Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen

32 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.

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