§ 296a ZPO
Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
309 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.