Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil
§

§ 294 ZPO

Glaubhaftmachung

306 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

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