Titel 2 – Gerichtsstand
§

§ 28 ZPO

Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft

30 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.

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