§ 271 ZPO
Zustellung der Klageschrift
279 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.
(2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.