Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil
§

§ 263 ZPO

Klageänderung

271 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

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