§ 250 ZPO
Form von Aufnahme und Anzeige
257 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.