Titel 5 – Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
§

§ 250 ZPO

Form von Aufnahme und Anzeige

257 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.

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