§ 248 ZPO
Verfahren bei Aussetzung
255 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.