Titel 5 – Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
§

§ 248 ZPO

Verfahren bei Aussetzung

255 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

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