Titel 5 – Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
§

§ 245 ZPO

Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege

252 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.

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