Titel 5 – Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
§

§ 242 ZPO

Unterbrechung durch Nacherbfolge

249 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand der Fall der Nacherbfolge ein, so gelten, sofern der Vorerbe befugt war, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen, hinsichtlich der Unterbrechung und der Aufnahme des Verfahrens die Vorschriften des § 239 entsprechend.

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