§ 237 ZPO
Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
244 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.
244 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.