Titel 4 – Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§

§ 237 ZPO

Zuständigkeit für Wiedereinsetzung

244 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.

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