§ 220 ZPO
Aufruf der Sache; versäumter Termin
227 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.
(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.
227 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.
(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.