Titel 2 – Gerichtsstand
§

§ 20 ZPO

Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts

22 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes für alle Klagen zuständig, die gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.

Vorheriger § | Nächster §