Titel 2 – Gerichtsstand
§

§ 19a ZPO

Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters

20 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.

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