§ 19a ZPO
Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
20 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.