Untertitel 1 – Zustellungen von Amts wegen
§

§ 188 ZPO

Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

212 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

Vorheriger § | Nächster §