Titel 2 – Gerichtsstand
§

§ 18 ZPO

Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus

18 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.

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