§ 18 ZPO
Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
18 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.
18 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.