Untertitel 1 – Zustellungen von Amts wegen
§

§ 171 ZPO

Zustellung an Bevollmächtigte

195 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

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