Titel 2 – Gerichtsstand
§

§ 16 ZPO

Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen

16 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

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