§ 16 ZPO
Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
16 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.