§ 150 ZPO
Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
172 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.