Titel 1 – Mündliche Verhandlung
§

§ 150 ZPO

Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung

172 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.

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