Titel 1 – Mündliche Verhandlung
§

§ 143 ZPO

Anordnung der Aktenübermittlung

165 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.

Vorheriger § | Nächster §