§ 143 ZPO
Anordnung der Aktenübermittlung
165 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.