Titel 1 – Mündliche Verhandlung
§

§ 140 ZPO

Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen

162 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine von dem Vorsitzenden oder einem Gerichtsmitglied gestellte Frage von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.

Vorheriger § | Nächster §