Titel 7 – Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
§

§ 123 ZPO

Kostenerstattung

138 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.

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