Abschnitt 3 – Erprobung weiterer digitaler Eingabesysteme
§

§ 1135 ZPO

Umfang der Erprobung

1080 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann digitale Eingabesysteme als Referenzimplementierung entwickeln und bundeseinheitlich zur Erprobung bereitstellen, soweit diese dem elektronischen Erstellen von Anträgen oder Erklärungen nach § 129a Absatz 1 dienen. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des Online-Verfahrens nach Abschnitt 2 dieses Buches.

(2) § 1125 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

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