Titel 1 – Bescheinigung über inländische Titel
§

§ 1110 ZPO

Zuständigkeit

1055 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Für die Ausstellung der Bescheinigung nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

Vorheriger § | Nächster §