§ 111 ZPO
Nachträgliche Prozesskostensicherheit
125 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Der Beklagte kann auch dann Sicherheit verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.