Titel 1 – Erkenntnisverfahren
§

§ 1103 ZPO

Säumnis

1047 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Äußert sich eine Partei binnen der für sie geltenden Frist nicht oder erscheint sie nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen. § 251a ist nicht anzuwenden.

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