§ 1103 ZPO
Säumnis
1047 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Äußert sich eine Partei binnen der für sie geltenden Frist nicht oder erscheint sie nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen. § 251a ist nicht anzuwenden.