Titel 1 – Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
§

§ 1079 ZPO

Zuständigkeit

1022 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Für die Ausstellung der Bestätigungen nach 1. Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und
2. Artikel 6 Abs. 2 und 3
der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

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