§ 1079 ZPO
Zuständigkeit
1022 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Für die Ausstellung der Bestätigungen nach 1. Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und
2. Artikel 6 Abs. 2 und 3
der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.