Abschnitt 2 – Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783
§

§ 1075 ZPO

Sprache eingehender Ersuchen

1018 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1783 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.

Vorheriger § | Nächster §