§ 1070 ZPO
Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen
1013 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein.