Abschnitt 1 – Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784
§

§ 1070 ZPO

Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen

1013 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein.

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